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Wiktionary
Bedeutungen:
1. der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§718-720 BGB) zugrunde gelegte Grundsatz, dass das Vermögen der Gesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter rechtlich abgesondert zu betrachten ist, und die Gesellschafter darüber nur gemeinschaftlich verfügen können
Synonyme:
Keine
Quelle: Wiktionary-Seite zu 'Gesamthandsprinzip' [Autoren]
Lizenz: Creative Commons Attribution-ShareAlike
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